| Kraft betrieblicher Übung geltende tarifliche Ausschlußfristen und Nachweisgesetz |
| Die gewerkschaftlich nicht
organisierte Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt.
Die Vergütung erfolgte zunächst nach Stundensätzen. In einem
Vorprozeß wurde rechtskräftig festgestellt, daß zwischen
den Parteien seit 1. August 1996 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die
Klägerin verlangt vom Beklagten die Vergütungsdifferenz zwischen
der von ihr als üblich angesehenen tariflichen Arbeitsvergütung
und der erhaltenen Stundenvergütung. Der Beklagte ist der Auffassung,
die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verfallen. Der
auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten angewandte Haustarifvertrag
enthalte eine Ausschlußfrist, nach der die Klägerin ihre Ansprüche
innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit hätte geltend machen
müssen. Demgegenüber meint die Klägerin, der Beklagte verhalte
sich rechtsmißbräuchlich, weil er ihr unter Verletzung des Nachweisgesetzes
weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine Niederschrift mit den
wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehändigt habe. Arbeitsgericht
und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, soweit die Ansprüche
nach der Ausschlußfrist verfallen sind.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Beklagte kann sich zwar auf den teilweise eingetretenen Verfall der geltend gemachten Vergütungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlußfristen berufen. Er ist jedoch der Klägerin nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 BGB wegen der unterlassenen Aushändigung einer Niederschrift (§ 2 Abs. 1 NachwG) zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. In der Niederschrift hätte er die Klägerin spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die kraft betrieblicher Übung bestehende Geltung des Haustarifvertrags hinweisen müssen. Da das Landesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. BAG, Urteil vom 17. April
2002 - 5 AZR 89/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |