| Arbeitgeberverband im Konkurs |
| Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hatte darüber zu entscheiden, ob die normative Wirkung eines Tarifvertrages
endet, wenn über das Vermögen des Arbeitgeberverbandes das Konkursverfahren
eröffnet wird.
Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit Betriebe, die Gemeinschaftsverpflegung anbieten. Sie fallen unter den Geltungsbereich eines zwischen dem Bundesverband Betriebsgastronomie e.V. (BVBG) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten abgeschlossenen Manteltarifvertrages. Dieser war erstmals kündbar zum 31. Dezember 1999. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des BVBG und wandte den Manteltarifvertrag in der Vergangenheit auch an. Am 24. April 1998 wurde über das Vermögen des BVBG der Konkurs eröffnet. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, daß damit ihre Bindung an den Manteltarifvertrag entfallen sei. Dessen Regelungen wirkten nur nach und stünden abweichenden Vereinbarungen nicht im Wege. Der Gesamtbetriebsrat hat Feststellung begehrt, daß der Manteltarifvertrag auch für die nach Eröffnung des Konkurses eingestellten Arbeitnehmer zu beachten sei. Die Konkurseröffnung allein habe nicht zur Beendigung des Tarifvertrages geführt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin ist auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes an den Manteltarifvertrag gebunden. Dessen normativer Teil hat nicht ohne weiteres seine Wirksamkeit verloren. Hierzu hätte es vielmehr einer Kündigung bedurft, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann. Mit Eröffnung des Konkurses ist der Arbeitgeberverband noch nicht endgültig aufgelöst. Für die Dauer des Konkursverfahrens ist er als fortbestehend anzusehen, soweit der Abwicklungszweck dies erfordert. Hierzu gehört im Interesse der tarifunterworfenen Arbeitnehmer auch die Weitergeltung der von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge bis zu einer Kündigung. Da eine solche nicht ausgesprochen wurde, blieb der Manteltarifvertrag für den streitigen Zeitraum in kraft. BAG, Beschluß vom
27. Juni 2000 - 1 ABR 31/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |