| Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz |
| Die Klägerin war seit
dem 20. Januar 1974 als Näherin bei der K. KG beschäftigt. Über
das Vermögen der K. KG wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der
zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) mit
der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Kündigungsfrist des kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Manteltarifvertrages einzuhalten gehabt, wonach die einschlägige Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres beträgt. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO lasse längere tarifvertragliche Kündigungsfristen unberührt. Andernfalls sei das Gesetz verfassungswidrig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat jede, auch eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist durch die Frist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. Diese Bestimmung ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) vor. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, als er diesen Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und den anderen Gläubigern vorgeschrieben hat. BAG, Urteil vom 16. Juni
1999 - 4 AZR 191/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |