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Verbandsaustritt und stufenweise Angleichung von Löhnen und Urlaubsgeld (Tarifverträge Metall Sachsen-Anhalt/Metall Niedersachsen)
Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Kläger trotz Verbandsaustritts der Beklagten Stufenangleichungen seines Lohnes und zusätzliches Urlaubsgeld gemäß den Tarifverträgen in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt zu beanspruchen hat, die ihrerseits auf die Tarifregelungen in Niedersachsen Bezug nehmen. 

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte betreibt in Sachsen-Anhalt Metallverarbeitung. Sie gehörte bis Ende 1993 dem dortigen Verband der Metall- und Elektroindustrie an, der seinerseits mit der IG Metall u.a. einen Manteltarifvertrag (MTV) und einen Lohntarifvertrag (LTV) abgeschlossen hatte. Der 1991 abgeschlossene MTV sieht vor, daß ab 1995 ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe des dann in Niedersachsen gültigen "Prozentsatzes" zu zahlen ist. Im 1991 abgeschlossenen, nach fristloser Kündigung durch den Arbeitgeberverband 1993 geänderten LTV ist die stufenweise Angleichung der Löhne in Sachsen-Anhalt an das jeweilige Lohnniveau in Niedersachsen vereinbart. Nach dem Austritt aus dem Verband zahlte die Beklagte allen ihren Arbeitnehmern mit Zustimmung des Betriebsrats Lohn in der damals erreichten Höhe weiter, nämlich 80 % des damaligen Lohnes der Metallindustrie Niedersachsen; das erstmals ab 1995 vorgesehene Urlaubsgeld zahlte sie nicht. Der Kläger, der dies bis dahin hingenommen hatte, begehrt für die Zeit ab September 1997 Lohn in Höhe der inzwischen tarifvertraglich eingetretenen Angleichung von 100 % des niedersächsischen Tariflohnes 1997 sowie zusätzliches Urlaubsgeld, das 50 % der Urlaubsvergütung beträgt. 

Er meint, die Blankettverweisungen auf die Lohntarifverträge und den Prozentsatz für Urlaubsgeld in Niedersachsen seien zulässig, die Beklagte sei nach wie vor mangels Kündigung der Tarifverträge in Sachsen-Anhalt an diese Tarifverträge und damit an die darin enthaltenen Stufenangleichungen für den Lohn und an die Einführung des zusätzlichen Urlaubsgeldes gebunden. Die Beklagte meint dagegen, nur zur Zahlung der Vergütung verpflichtet zu sein, die bei ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband erreicht war. Die Blankettverweisungen seien nach ihrer Art und wegen ihrer außerordentlich langen Bindungsdauer unwirksam. Ihre Bindung an den Lohntarifvertrag Sachsen-Anhalt habe spätestens 1994 mit der neuen Lohnvereinbarung in Niedersachsen geendet. Zusätzliche Urlaubsgeld schulde sie nicht, weil diese tarifliche Regelung erst nach ihrem Verbandsaustritt wirksam geworden ist. 

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf den höheren Lohn abgewiesen und das Urlaubsgeld bis auf einen verfallenen Teil zuerkannt. Das Landesarbeitsgericht hat zusätzlich der Lohnforderung stattgegeben und das Urlaubsgeld im wesentlichen zuerkannt. 

Die Revision der Arbeitgeberin hatte hinsichtlich der Lohnforderung, nicht jedoch hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes Erfolg. Die Blankettverweisungen der Tarifverträge für Sachsen-Anhalt auf die entsprechenden tariflichen Regelungen in Niedersachsen waren nach Art, Umfang und Bindungsdauer zumindest unter den besonderen Gegebenheiten der Wiedervereinigung zulässig. Infolge der Blankettverweisung in den Stufensteigerungen des LTV Sachsen-Anhalt endete dieser Tarifvertrag nach dem Verbandsaustritt der Beklagten (Ende 1993), als in der Metallindustrie Niedersachsen 1994 neue Tariflöhne vereinbart wurden. Damit endete die Tarifgebundenheit der Beklagten an den LTV Sachsen-Anhalt (§ 3 Abs. 3 TVG). Die nach § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifregelung ist trotz der vereinbarten Stufensteigerungen im Lohntarifvertrag Sachsen-Anhalt nicht dynamisch, weil die Lohntarifverträge infolge der Blankettverweisung der Sache nach eine einheitliche Regelung darstellen. 

Anders ist die Rechtslage beim Urlaubsgeld gemäß dem MTV Sachsen-Anhalt. Dieser MTV und der in Bezug genommene Prozentsatz sind bis zum Streitzeitraum unverändert geblieben, so daß die Beklagte hieran nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden blieb. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 1999 - 8 Sa 695/98

Quelle: Pressemitteilung des BAG