| Außerordentliche Kündigung von Vergütungstarifverträgen des Baugewerbes in Berlin/Brandenburg |
| Die IG BAU begehrt die
Feststellung, daß die von dem beklagten Fachverband, einem auf Länderebene
(Berlin/Brandenburg) organisierten Arbeitgeberverband, mit Schreiben vom
30. August 1996 erklärte außerordentliche Kündigung von
fünf Vergütungstarifverträgen unwirksam ist. Als Parteien
der fünf Tarifverträge sind auf der Arbeitgeberseite nicht der
Verband, sondern zwei Spitzenorganisationen angegeben. Einem der beiden
Spitzenverbände gehörte der beklagte Verband an. Die IG BAU hat
geltend gemacht, daß der beklagte Verband nicht zur Kündigung
befugt gewesen sei und zudem kein Grund für eine außerordentliche
Kündigung der Tarifverträge vorgelegen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei mit dem beklagten Verband nicht die Partei der Tarifverträge verklagt worden, sondern ein an den Tarifverträgen nicht beteiligter Verband. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der IG BAU wegen unzureichender Begründung verworfen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die IG BAU ihr Klageziel weiter. Die Revision hatte Erfolg. Die Berufung der IG BAU ist zulässig, insbesondere enthält sie eine hinreichende Begründung. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die außerordentliche Kündigung der fünf Tarifverträge durch den beklagten Verband ist unwirksam. Kündigungsberechtigt ist nur, wer Partei des Tarifvertrages ist. Der beklagte Verband ist nicht Partei der Tarifverträge. Er ist darin nicht als Partei der Tarifverträge bezeichnet worden, auch ein Vertretungsverhältnis ist in den Tarifverträgen nicht angegeben worden. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 26. April 2000 - 4 AZR 170/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |