| Tarifangleichung Ost - West: Kein Anspruch auf Tarifentgelterhöhung nach Verbandsaustritt (Berliner Brauereien) |
| Die Klägerin ist Mitglied
der Gewerkschaft Nahrung - Genuß - Gaststätten. Die Beklagte
ist eine im Ostteil Berlins ansässige Brauerei. Die Beklagte war seit
1990 Mitglied der Tarifgemeinschaft der Brauereien in Berlin und Brandenburg.
Der einschlägige Entgelttarifvertrag (ETV - Ost 1994) sah die stufenweise
Angleichung der Arbeitsentgelte an die für Berlin - West geltenden
Vergütungsregelungen eines zwischen denselben Tarifvertragsparteien
abgeschlossenen Entgelttarifvertrages (ETV - West) vor. Ab 1. Mai 1997
waren die Vergütungsbeträge in Ost- und West - Berlin gleich
hoch vorgesehen. Seitdem erhält die Klägerin Vergütung in
dieser Höhe. Mit Wirkung zum 28. Februar 1997 war die Beklagte aus
der Tarifgemeinschaft ausgetreten. Im November 1997 und 1998 schlossen
die Tarifvertragsparteien für Berlin - West weitere Entgelttarifverträge
mit Wirkung jeweils ab 1. November, durch die die Entgeltsätze für
sämtliche Entgeltgruppen erhöht wurden. Die Beklagte zahlte weder
die Tariflohnerhöhung ab 1. November 1997 noch die ab 1. November
1998. Die Klägerin begehrt für die Monate Dezember 1998 bis einschließlich
April 1999 je 100,-- DM brutto aufgrund der Entgelterhöhung durch
den ETV - West vom 27. November 1998. Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Blankettverweisung des ETV - Ost auf die jeweiligen tariflichen Vergütungen im Geltungsbereich des ETV - West war nach Art, Umfang und Geltungsdauer zulässig. Wegen der Blankettverweisung hinsichtlich der Stufensteigerungen auf die Tarifentgelte im ETV - West endete dieser Tarifvertrag nach dem Verbandsaustritt der Beklagten (Ende Februar 1997), als mit Wirkung zum 1. November 1997 für den räumlichen Geltungsbereich Berlin - West neue Tarifentgelte vereinbart wurden. Damit endete die Tarifgebundenheit der Beklagten an den ETV - Ost 1994 ( § 3 Abs. 3 TVG). Die Verweisung im ETV - Ost 1994 auf die Entgelte im ETV - West wirkt nur statisch auf dem Stand nach, den der ETV - West beim Beginn der Nachwirkung (1. November 1997) hatte. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 4. April 2001 - 4 AZR 215/00
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