| Anwendung eines auf den Flächentarifvertrag verweisenden Firmentarifvertrags nach Betriebsübergang |
| Die keinem Tarifträgerverband
angehörende, in Berlin ansässige Beklagte übernahm im Jahr
1997 gemäß § 613 a BGB den Betrieb in Berlin von der Firma
G. GmbH und Co KG (Firma G.). Die Klägerin wurde 1989 Arbeitnehmerin
der Firma G. in Berlin. Sie war spätestens im Zeitpunkt des Betriebsübergangs
Mitglied der IG Medien. Die IG Medien schloß im Jahr 1992 mit der
Firma G. einen Firmentarifvertrag, wonach sich die Gehälter nach den
jeweils geltenden Tarifsätzen für Angestellte des Zeitungsgewerbes
in Hamburg richteten. Die Firma G. und die Klägerin vereinbarten noch
im selben Jahr, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Firmentarifvertrag
anzuwenden sei. Nach dem Betriebsübergang gab die Beklagte die Erhöhungen
der Tarifsätze für Angestellte des Zeitungsgewerbes in Hamburg
für 1998 und 1999 nicht an die Klägerin weiter. Die Klägerin
meint, ihr stünden die Tariferhöhungen zu, weil sich sonst ihre
Rechtsposition infolge des Betriebsübergangs verschlechtere. Dies
sei mit § 613 a BGB nicht vereinbar. Die Normen des Firmentarifvertrags
verwiesen auf die jeweils in Hamburg geltenden Tarifsätze. Die Beklagte
meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Tariferhöhungen,
die nach dem Betriebsübergang eingetreten seien. Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Tariferhöhungen. Die Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind die bis dahin wegen Tarifbindung unmittelbar und zwingend geltenden Bedingungen des Firmentarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden, dies allerdings nur mit dem Tarifstand zur Zeit des Betriebsübergangs. Spätere Änderungen der im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen Tarifbedingungen bleiben im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt. Daran ändert nichts, daß die Tarifregelungen auch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sind. Sie ist eine Gleichstellungsabrede und begründet deswegen keine Rechtsposition, die über die bei Tarifgebundenheit hinausgeht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. Januar 2000 - 5 Sa 2240/99 |