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Anwendung eines auf den Flächentarifvertrag verweisenden Firmentarifvertrags nach Betriebsübergang
Die keinem Tarifträgerverband angehörende, in Berlin ansässige Beklagte übernahm im Jahr 1997 gemäß § 613 a BGB den Betrieb in Berlin von der Firma G. GmbH und Co KG (Firma G.). Die Klägerin wurde 1989 Arbeitnehmerin der Firma G. in Berlin. Sie war spätestens im Zeitpunkt des Betriebsübergangs Mitglied der IG Medien. Die IG Medien schloß im Jahr 1992 mit der Firma G. einen Firmentarifvertrag, wonach sich die Gehälter nach den jeweils geltenden Tarifsätzen für Angestellte des Zeitungsgewerbes in Hamburg richteten. Die Firma G. und die Klägerin vereinbarten noch im selben Jahr, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Firmentarifvertrag anzuwenden sei. Nach dem Betriebsübergang gab die Beklagte die Erhöhungen der Tarifsätze für Angestellte des Zeitungsgewerbes in Hamburg für 1998 und 1999 nicht an die Klägerin weiter. Die Klägerin meint, ihr stünden die Tariferhöhungen zu, weil sich sonst ihre Rechtsposition infolge des Betriebsübergangs verschlechtere. Dies sei mit § 613 a BGB nicht vereinbar. Die Normen des Firmentarifvertrags verwiesen auf die jeweils in Hamburg geltenden Tarifsätze. Die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Tariferhöhungen, die nach dem Betriebsübergang eingetreten seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Tariferhöhungen. Die Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind die bis dahin wegen Tarifbindung unmittelbar und zwingend geltenden Bedingungen des Firmentarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden, dies allerdings nur mit dem Tarifstand zur Zeit des Betriebsübergangs. Spätere Änderungen der im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen Tarifbedingungen bleiben im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt. Daran ändert nichts, daß die Tarifregelungen auch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sind. Sie ist eine Gleichstellungsabrede und begründet deswegen keine Rechtsposition, die über die bei Tarifgebundenheit hinausgeht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR 332/00

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. Januar 2000 - 5 Sa 2240/99