| Unkündbarkeit nicht immer wirksam |
| Oftmals sind inTarifverträgen
Regelungen enthalten, die eine ordentliche Kündigung ab einer bestimmten
Betriebszugehörigkeit oder ab einer Altersgrenze ausschließen.
Wer zum Beispiel 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war, kann sich hierauf berufen. Mit solchen Klauseln sollen vor allem ältere Berufstätige geschützt werden. Kündigungen sind somit nur noch fristlos wegen "außerordentlicher" Gründe möglich - zum Beispiel wegen Diebstahls. Im vorliegenden Fall wurde die Bandbreite der Kündigungsgründe erweitert: Entlassen dürfen im Einzelfall auch aus betriebsbedingten Gründen - z.B. wegen Umstrukturierungen - stattfinden, wenn eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Wird aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, müssen allerdings zuvor andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder in anderen Firmen des Unternehmens geprüft und dem Betroffenen angeboten worden sein. Der Arbeitgeber muß zudem prüfen, ob durch Umorganisation ein Arbeitsplatz geschaffen oder eine andere Tätigkeit aufgenommen werden kann - selbst wenn dafür eine längere Einarbeitung notwendig ist. Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 227/97 |