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Herausnahme von Werkstudenten aus dem Geltungsbereich eines TarifvertragsDer Kläger arbeitete
bei der Beklagten als Werkstudent. Er war zu dieser Zeit Mitglied der IG
Metall. Die IG Metall hat mit der Beklagten Firmentarifverträge abgeschlossen,
von deren persönlichem Geltungsbereich ua. Werkstudenten ausdrücklich
ausgenommen sind. Der Kläger begehrt die höhere tarifvertragliche
anstelle der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Er macht geltend,
die Herausnahme von Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich
der Tarifverträge sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, so daß ihm infolge
Tarifgebundenheit Tarifvergütung zustehe. Die Beklagte beruft sich
demgegenüber darauf, daß die Tarifvertragsparteien aufgrund
ihrer Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG in der Gestaltung des persönlichen
Geltungsbereichs der Tarifverträge frei seien. Im übrigen gebe
es für die Herausnahme der Werkstudenten sachliche Gründe. Das
Landesarbeitsgericht hat ebenso wie das Arbeitsgericht den Anspruch des
Klägers auf tarifliche Vergütung anerkannt. Hiergegen richtet
sich die Revision der Beklagten.
Die Revision hatte Erfolg,
weil die Klage abzuweisen war. Die Herausnahme der Werkstudenten aus dem
persönlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Tarifverträge
ist nicht unwirksam, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages
ist von der Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien gedeckt. Art.
9 Abs. 3 GG findet hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs
von Tarifverträgen seine Grenzen nur im Verbot der Willkür durch
Art. 3 Abs. 1 GG und in den Diskriminierungsverboten. Diese Grenzen sind
hier nicht überschritten. Auch wenn man von einer stärkeren Bindung
der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht, ist die tarifvertragliche
Regelung wirksam, weil die Tarifvertragsparteien sich auf sachliche Gründe
für die Herausnahme der Werkstudenten berufen können.
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