Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, der Gewerkschaft ver.di die Durchführung eines
Streiks des Pflegepersonals an der Charité zu untersagen und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht hat den Streik für rechtlich zulässig gehalten. Die Gewerkschaft verfolge mit dem
Arbeitskampf vor allem das tariflich regelbare Ziel des Gesundheitsschutzes, eine personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal zu erreichen. Die bestehenden
Mantel- und Vergütungstarifverträge enthielten hierzu keine Regelungen und begründeten daher auch keine tarifliche Friedenspflicht, die einen Streik ausschließen würde.
Der Streik sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die bestehende Notfallvereinbarung stelle sicher, dass Patienten durch den Streik nicht zu Schaden kämen; dabei sei zu erwarten, dass das Pflegepersonal seiner Verantwortung gegenüber den Patienten gerecht werde und es daher nicht zu Gesundheitsgefährdungen komme.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.