| Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber |
| Die Beklagte betreibt ein
Druckhaus. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an. Nach einem 1982
mit der IG Druck und Papier geschlossenen, seither ungekündigten Firmentarifvertrag
sind bei der Beklagten zahlreiche Verbandstarifverträge der Druckindustrie
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Im Rahmen eines Arbeitskampfs
um neue Verbandstarifverträge rief die IG Medien im Frühjahr
2000 auch die Arbeitnehmer der Beklagten zum Streik auf. Die der Gewerkschaft
angehörenden Kläger legten daraufhin während einer Nachtschicht
die Arbeit nieder. Die Beklagte erteilte ihnen deshalb schriftliche Abmahnungen.
Die Kläger haben deren Entfernung aus ihren Personalakten verlangt.
Die Kammern des Arbeitsgerichts haben unterschiedlich entschieden. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen.
Vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatten die Kläger Erfolg. Die Abmahnungen waren unberechtigt. Die Teilnahme der Kläger an dem Streik war zulässig, obwohl die Beklagte nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ist. Sie ist kein an der Verbandsauseinandersetzung unbeteiligter Dritter. Der Firmentarifvertrag unterstellt die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Verbandstarifverträgen. Die Kläger haben daher für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen gestreikt. Die IG Medien durfte den Streik gegen die Beklagte als geeignet ansehen, um Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Der Streik hat die aus dem Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht verletzt. Diese erstreckte sich nicht auf den Gegenstand der abgelaufenen Verbandstarifverträge. BAG, 18.2.2003 - Az: 1 AZR
142/02
Quelle: PM des BAG |