| Streik kann Bonus mindern |
| Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hatte darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme an einem Streik zur
Kürzung einer tariflichen Jahressonderzuwendung führte. Die Beklagte
ist ein Unternehmen der Süßwarenindustrie. Sie wendet den einschlägigen
Manteltarifvertrag an. Dieser sieht eine Jahressonderzuwendung vor. Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr "kraft Gesetzes oder Vereinbarung
oder aus sonstigen Gründen" ruht, erhalten keine bzw. - bei teilweisem
Ruhen - nur eine anteilige Leistung. Im Zuge eines Arbeitskampfs um die
volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurden Betriebe der Beklagten
in der Zeit vom 15. November bis zum 4. Dezember 1996 bestreikt. Nach Ende
des Streiks vereinbarten die Tarifparteien in einer Protokollnotiz, daß
aus Anlaß des Arbeitskampfs keine Maßnahmen gegen am Streik
beteiligte Arbeitnehmer ergriffen werden sollten.
Die Beklagte zahlte den Streikteilnehmern nur die entsprechend der Streikdauer gekürzte Zuwendung. Die klagende Gewerkschaft macht in Musterprozessen die ihr abgetretenen Ansprüche von Mitgliedern auf Zahlung der vollen Zuwendung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Kürzung hätten nicht vorgelegen, weil das Arbeitsverhältnis während des Streiks nicht im Sinne der tariflichen Regelung geruht habe. Jedenfalls verstoße die Kürzung gegen das vereinbarte Maßregelungsverbot. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb in beiden Fällen ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit den Landesarbeitsgerichten angenommen, daß nach dem Tarifvertrag für die Dauer des Streiks kein Anspruch auf die Zuwendung bestand. Während der Teilnahme am Streik ruhten die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn die Tarifvertragsparteien wie im hier einschlägigen Manteltarifvertrag eine anteilige Kürzung der Zuwendung für alle Fälle vorsehen, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch den Tatbestand des Ruhens während des Streiks. Die Kürzung verstieß auch nicht gegen das Maßregelungsverbot. Sie vollzog nur die im Manteltarifvertrag in zulässiger Weise festgelegte Regelung. BAG, Urteil vom 3. August
1999 - 1 AZR 735/98
BAG, Urteil vom 3. August
1999 - 1 AZR 290/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |