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Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer1. Wer Vorstandsmitglied
und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung
seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und
die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
Zu diesen Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer.
2. Sind mehrere gesetzliche
Vertreter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung
in vollem Umfang. Grundsätzlich hat daher auch jeder von ihnen alle
steuerlichen Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß
zu erfüllen (Prinzip der Gesamtverantwortung). Begrenzt werden kann
diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur durch eine im Vorhinein
getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher
Vertreter für welchen Bereich zuständig ist.
3. Auch bei Vorliegen einer
klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht
mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Vertreter
einschreiten, wenn die Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen.
Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen
Krise rechtzeitig davon erfährt.
4. Gerade in der finanziellen
Krise wird von den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt,
dass sie vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung
von Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung unmittelbar
bevorsteht.
5. Besonderheiten gelten
für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer: Reichen infolge
eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich
Lohnsteuer) nicht aus, dürfen die Löhne nur gekürzt ausgezahlt
werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter
aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten
Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann.
Kommt der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut
er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung
der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so ist
er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen.
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