Konfessionsangabe
auf der Lohnsteuerkarte ist rechtmäßig
Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer
gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG Kenntnis
von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers
zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.