| Lohnsteuerklassenwechsel kann rechtsmissbräuchlich sein |
| Schuldet der Arbeitgeber
nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung - soweit keine
besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind - grundsätzlich die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen.
Einer ihn belastenden Änderung der Lohnsteuerklasse kann er ggf. den
Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination
IV/IV ist regelmäßig nicht missbräuchlich.
BAG, 13.6.2006 - Az: 9 AZR 423/05 |