| Wenn die Arbeitsstätte ständig wechselt – keine Entfernungspauschale! |
| Für Fahrten zu ständig
wechselnden Arbeitsstätten kann ein Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale
geltend machen. Die Aufwendungen für diese Fahrten sind nur dann abziehbar,
wenn diese konkret nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
BFH, 11.5.2005 – Az: VI R 70/03 |