| Betriebliche Nutzung des Pkw – wer hat die Beweislast? |
| Soll bei der Besteuerung
die ausschließliche betriebliche Nutzung zugrunde gelegt werden,
so trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast. Es ist ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch vorzulegen, um nachzuweisen, daß keine Privatnutzung
erfolgte.
FG Berlin – Az: 8 K 8150/01 |