| Rechtsmißbräuchlicher Wechsel der Lohnsteuerklasse |
| Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich
verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Lohnsteuerklasse vom (Brutto-)Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers
einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Er ist dennoch nicht gehalten,
eine nach § 242 BGB rechtsmißbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl
bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschußleistungen zu berücksichtigen.
Nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst ist der Arbeitgeber verpflichtet, das während der Altersteilzeit herabgesetzte Einkommen des Arbeitnehmers durch Aufstockungsleistungen auf 83 % seines bisherigen Nettoeinkommens zu erhöhen. Gleiches gilt für die Überbrückungsleistungen nach § 8 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeitarbeit und Vorruhestand für die Arbeitnehmer der DB AG, die in Höhe von 85 % garantiert ist. Durch die Wahl einer günstigen Steuerklasse erhöhen sich diese vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungen. Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten, wenn die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wechsel nur erfolgt, um den Arbeitgeber zu höheren Zahlungen zu verpflichten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die gewählte Steuerklassenkombination für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten steuerrechtlich nachteilig ist. Maßgebend sind die monatlich anfallenden steuerpflichtigen Arbeitsentgelte beider Ehegatten. Ein Rechtsmißbrauch ist dann nicht gegeben, wenn die gewählte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Fall Rechtsmißbrauch für den Fall angenommen, daß ein Arbeitnehmer aus der Lohnsteuerklasse V mit Beginn der Altersteilzeit in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl sein Arbeitsentgelt nunmehr nur etwa die Hälfte des Arbeitsentgelts seines Ehegatten beträgt. Steuerrechtlich ist diese Wahl nicht nachvollziehbar. In dem zweiten Fall hat der Senat nicht beanstandet, daß ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte seit vielen Jahre arbeitslos ist, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Kombination IV/IV in die steuerrechtlich angezeigte Kombination III/V wechselt. Die bisherige Steuerklassenwahl war steuerrechtlich ungünstig. Sie bietet sich nur bei etwa gleich hohen Monatseinkünften der Ehegatten an. Der Arbeitgeber wird durch die geänderte Lohnsteuerklasse zwar finanziell belastet. Das ist aber nicht rechtsmißbräuchlich. BAG, Urteile vom 9..92003
- Az: 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02
Quelle: PM des BAG |