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Sozialplanabfindung und AltersstufenArbeitgeber und Betriebsrat
dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan
gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil ältere
Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten
haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die
konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach §
10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie
muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG
verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen
der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen
Union vereinbar.
Nach einem bei der Beklagten
geltenden Sozialplan bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem
Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst
zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters
80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Die
Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen Klägerin
eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02
Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.
Ihre Klage blieb vor dem
Ersten Senat - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in
dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien
durften davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen
Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen.
Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind
nicht unangemessen.
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