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Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans im KonzernKönnen sich Betriebsparteien
nicht auf die Vereinbarung eines Sozialplans verständigen, entscheidet
die Einigungsstelle. Bei ihrem Spruch hat sie gemäß § 112
Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen
und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplandotierung zu achten.
Hierfür ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers
(Unternehmens) abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für
Sozialpläne konzernangehöriger Unternehmen. Ist allerdings ein
solches Unternehmen durch eine Spaltung iSd. Umwandlungsgesetzes entstanden
und sind dabei die zur Führung seines Betriebs wesentlichen Vermögensteile
bei dem übertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben
und dem später sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft
lediglich zur Nutzung überlassen worden, ist nach § 134 UmwG
bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens im Wege eines Bemessungsdurchgriffs
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft zu
berücksichtigen.
Die K-AG hat sechs Rehakliniken
betrieben. Diese gliederte sie Anfang des Jahres 2006 auf sechs Betriebsgesellschaften
aus. In fünf Fällen behielt die K-AG das Eigentum an den Klinikgrundstücken.
Im sechsten, streitgegenständlichen Fall der O-Klinik GmbH (Arbeitgeberin)
war die K-AG nur Pächterin der Klinikimmobilie gewesen. Ende 2006
beschloss die Arbeitgeberin ihren hoch defizitären Klinikbetrieb einzustellen.
Daraufhin wurde durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan mit einem
Gesamtvolumen von 1,3 Mio. Euro aufgestellt. Zu dieser Zeit wies die Bilanz
der Arbeitgeberin einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von
rund 3 Mio. Euro aus.
Der auf die Feststellung
der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag der Arbeitgeberin
hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Spruch
der Einigungsstelle überschreitet die Grenzen der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit und verstößt deshalb gegen § 112 Abs. 5
BetrVG. Ein Bemessungsdurchgriff nach § 134 UmwG auf die vermögende
K-AG war der Einigungsstelle verwehrt. Im Zuge der Ausgliederung waren
der Arbeitgeberin keine für die Fortführung ihres Klinikbetriebs
wesentlichen Vermögensteile entzogen worden.
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