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Keine Leistungsklage auf Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten SozialplanEine Leistungsklage gegen
den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige
der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig.
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine
Bedeutung.
Der Kläger war Arbeitnehmer
der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am 1. Februar 2007
das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter
bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit
an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar 2007 einen
Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht dem
Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich rechtswirksam
zum 30. Juni 2007 beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine
Abfindung von 18.061,48 Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der
Leistungsklage den Beklagten auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch.
Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Abfindungsanspruchs.
Die Klage blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus einem nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2
Satz 1 InsO Masseforderungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen
sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung
in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig
ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung
aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
abgeschlossenen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO setzen
eine relative Obergrenze für Sozialplanansprüche. Danach darf
außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans
für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein
Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die
Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.
Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen
anteilig zu kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit
keine Sozialplanansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich
letztrangige Masseforderungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO
keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft
keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Auch das für die Feststellungsklage
erforderliche Feststellungsinteresse lag nicht vor, weil der Insolvenzverwalter
den Sozialplananspruch weder dem Grund noch der Höhe nach in Frage
stellt.
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