| Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz |
| Die mit Stichtagsregelungen
in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende
Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen
müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein.
Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern
drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.
BAG, 19.2.2008 - Az: 1 AZR 1004/06 |