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Sozialplanabfindung nach Alter gestaffelt
Im vorliegenden Fall enthielt ein Sozialplan eine Regelung, nach der Arbeitnehmer, die älter als 58 Jahre waren, eine erheblich niedrigere Abfindung als jüngere Arbeitnehmer erhalten sollten. Das Gericht konnte in der Regelung weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Antidiskriminierungsgesetz erkennen, da es durchaus sachgerecht ist, wenn der Umstand, dass ältere Arbeitnehmer aufgrund der nahenden Rente die Kündigungsnachteile besser auffangen können als jüngere Arbeitnehmer, berücksichtigt wird.

LAG Hannover, 13.7.2007 - Az: 16 Sa 274/07