| Unverhältnismäßige Gewichtung - fehlerhafte Sozialauswahl! |
| Eine Auswahlrichtlinie
nach § 95 BetrVG, die einen der sozialen Gesichtspunkte nach §
1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der bei allen Arbeitnehmern vorliegen kann (Alter,
Betriebszugehörigkeit) nicht oder so gering bewertet, dass er in fast
allen denkbaren Fällen nicht mehr den Ausschlag geben kann, erfüllt
nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 KSchG. Sie ist deshalb
nicht geeignet, den Arbeitgeber durch die Anwendung des eingeschränkten
Prüfungsmaßstabes der groben Fehlerhaftigkeit zu privilegieren.
BAG, 18.10.2006 - Az: 2 AZR 473/05 |