| Höhere Abfindung bei neuem Sozialplan? |
| Wurde ein Arbeitnehmer
bereits nach einem ersten Sozialplan abgefunden, so ist ein zweiter Sozialplan
nicht mehr anzuwenden. Dies wäre nur dann Fall, wenn bei Abschluß
des ersten Sozialplans bereits die vollständige Stillegung des Betriebes
festgestanden hätte. Vorliegend gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte
- daher wurde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verstoßen.
LAG Düsseldorf, 26.1.2007 - Az: 9 Sa 631/06 |