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Höhere Abfindung bei neuem Sozialplan?
Wurde ein Arbeitnehmer bereits nach einem ersten Sozialplan abgefunden, so ist ein zweiter Sozialplan nicht mehr anzuwenden. Dies wäre nur dann Fall, wenn bei Abschluß des ersten Sozialplans bereits die vollständige Stillegung des Betriebes festgestanden hätte. Vorliegend gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte - daher wurde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verstoßen.

LAG Düsseldorf, 26.1.2007 - Az: 9 Sa 631/06