| Sozialauswahl – Schwerpunkt Betriebszugehörigkeit zulässig |
| Kommt es im Rahmen einer
Betriebsänderung zu einer Kündigung, nachdem ein Interessenausgleich
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgte und eine Namensliste der
zu Kündigenden aufgestellt wurde, so ist die dringende betriebliche
Erforderlichkeit gesetzlich vermutet.
Der Schwerpunkt der Sozialauswahl auf die Betriebszugehörigkeit ist aufgrund des weit gefaßten Beurteilungsspielraums zulässig, so daß ein Arbeitnehmer mit doppelt so langer Betriebszugehörigkeit nicht statt eines 16 Jahre älteren unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer gekündigt werden muß. LAG Hamm, 15.6.2005 – Az: 18 Sa 1956/04 |