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Sozialauswahl – Schwerpunkt Betriebszugehörigkeit zulässig
Kommt es im Rahmen einer Betriebsänderung zu einer Kündigung, nachdem ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgte und eine Namensliste der zu Kündigenden aufgestellt wurde, so ist die dringende betriebliche Erforderlichkeit gesetzlich vermutet.
Der Schwerpunkt der Sozialauswahl auf die Betriebszugehörigkeit ist aufgrund des weit gefaßten Beurteilungsspielraums zulässig, so daß ein Arbeitnehmer mit doppelt so langer Betriebszugehörigkeit nicht statt eines 16 Jahre älteren unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer gekündigt werden muß.

LAG Hamm, 15.6.2005 – Az: 18 Sa 1956/04