| Betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel? |
| Die soziale Auswahl bei
einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt,
in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer
Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens
sind auch dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber
gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers
in andere Betriebe berechtigt sein sollte.
Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese betrieb an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser. Der Insolvenzschuldnerin war arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu versetzen. Zuletzt war der Kläger stationärer Storemanager/Geschäftsleiter der Filiale in L. Am 1. Juli 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Nach einem Interessenausgleich vom 1. Juli 2004 sollte ua. die Filiale in L. zum 31. Juli 2004 stillgelegt, andere Filialen sollten zunächst noch weiter betrieben werden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2004. Dessen Kündigungsschutzklage, mit der er die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb in der Revisionsinstanz erfolglos. BAG, 15.12.2005 - Az: 6
AZR 199/05 - (im Anschluss an BAG 2.6.2005 - 2 AZR 158/04 - NZA 2005, 1175)
Quelle: PM des BAG |