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Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
1. In Tendenzbetrieben setzt ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs 3 BetrVG voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf das Zustandekommen eines Sozialplans verletzt hat.

2. Der Tendenzunternehmer muss den Betriebsrat über die beschlossene Betriebsänderung jedenfalls so informieren, dass dieser schon vor deren Durchführung sachangemessene Überlegungen zum Inhalt eines künftigen Sozialplans anstellen kann.

3. Zwar unterliegen auch Tendenzunternehmer der weitergehenden Beratungspflicht des § 17 Abs 2 KSchG, Art. 2 Abs 2, Abs 3 Richtlinie 98/59 EG. Auch durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der § 18 Abs 1 KSchG, § 118 Abs 1 Satz 2 BetrVG lässt sich aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Verletzung dieser Pflicht nicht begründen.

BAG, 18.11.2003 - Az: 1 AZR 637/02