| Sozialauswahl nach Auswahlrichtlinie |
| Ein Arbeitnehmer kann sich
bei einer Sozialauswahl nach einer Auswahlrichtlinie nur auf einen Auswahlfehler
berufen, wenn sein Arbeitsverhältnis ansonsten nicht gekündigt
worden wäre.
LAG Berlin – Az: 6 Sa 656/04 |