| Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle |
| Der Betriebsrat kann den
Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung
anfechten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering. Dazu muss der Betriebsrat
anhand konkreter Angaben darlegen, dass und inwiefern der Sozialplan seiner
Funktion als Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der
Betriebsänderung für die Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 1 Satz
2 BetrVG) nicht genüge, weil er deren sozialen Belange nicht ausreichend
berücksichtige (§ 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Ermessensfehlerfrei
ist der Sozialplan nur, wenn er wenigstens eine substantielle Milderung
der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Grenze
ist jedoch zulässig und geboten, wenn das Sozialplanvolumen für
das Unternehmen wirtschaftlich sonst nicht vertretbar wäre.
Nach diesen Maßstäben war der von der Einigungsstelle für einen Betrieb im Hamburger Hafen beschlossene Sozialplan nicht ermessensfehlerhaft. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2001 ihren Umschlag von Stückgütern wegen jahrelanger Verluste eingestellt und rund neunzig der etwa hundert Mitarbeiter entlassen. Der Betriebsrat hat den mit insgesamt etwa 2,5 Mio. DM für Abfindungen dotierten Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung angefochten. Er blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie schon in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Weil der Sozialplan eine substantielle Milderung der für die Arbeitnehmer entstandenen Nachteile vorsah, kam es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und, wie vom Betriebsrat geltend gemacht, der Konzernmutter nicht an. BAG, 24.8.2004 - Az: 1 ABR
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Quelle: PM des BAG |