| Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut |
| Der Freistaat Sachsen ist
nicht verpflichtet, ehemaligen Arbeitnehmern des "Gesundheitswesens Wismut"
Abfindungen auf Grund des Rationalisierungsschutztarifvertrages vom 23.
Juni 1990 zu zahlen. Dieser Tarifvertrag war unwirksam, weil er nicht entsprechend
den bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der
DDR registriert war. Ob die Tarifvertragsparteien nach einer Besprechung
beim damaligen Gesundheitsminister der DDR, deren Ergebnis in einem Festlegungsprotokoll
vom 13. September 1990 niedergelegt wurde, diesen Tarifvertrag bestätigt
haben, bedurfte keiner Entscheidung. Eine Bestätigung wäre nach
dem Haushaltsgesetz 1990 der DDR vom 22. Juli 1990 unwirksam. Dieses Gesetz
verbot auch tarifvertragliche Verbesserungen für Beschäftigte
im öffentlichen Dienst. Eine im November 1990 zwischen dem Gesundheitswesen
Wismut und dem Personalrat getroffene Vereinbarung, mit dem der Tarifvertrag
nochmals als Sozialplan bestätigt wurde, ist ebenfalls unwirksam.
Sie widersprach den Vorgaben des Einigungsvertrages.
Die auf Abfindung gerichtete Klage eines Hausmeisters aus dem ehemaligen Gesundheitswesen Wismut blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. BAG, 15.6.2004 - Az: 9 AZR
439/03
Hinweis: In der gleichgelagerten Sache - Az: 9 AZR 291/03 - wurde die Revision zurückgenommen. Quelle: PM des BAG |