| Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Höhe der Sozialplanabfindung |
| Die Klägerin war bei
der Beklagten von November 1990 bis Ende Januar 2000 als Näherin beschäftigt.
Aus Anlaß einer Personalreduzierung, die zur Kündigung der Klägerin
und sieben weiterer Mitarbeiterinnen führte, vereinbarten die Beklagte
und der Betriebsrat einen Sozialplan. Darin waren für den Verlust
des Arbeitsplatzes Abfindungen vorgesehen, deren Höhe sich - bis auf
einen geringen Sockelbetrag - ausschließlich nach der Dauer der Beschäftigung
richtete. Dabei waren nur Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung
zu berücksichtigen, zu denen Zeiten des Erziehungsurlaubs ausdrücklich
nicht zählten. Die Klägerin hatte Erziehungsurlaub in Anspruch
genommen. Dessen Dauer blieb bei der Berechnung der Sozialplanabfindung
außer Betracht. Die Klägerin hat dies wegen Verstoßes
gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit und als mittelbare Diskriminierung
für rechtswidrig gehalten. Mit ihrer Klage hat sie die Erhöhung
der an sie gezahlten Abfindung um den Betrag geltend gemacht, der sich
bei Berücksichtigung ihrer Erziehungsurlaubszeiten ergibt. Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar haben die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. Danach dürfen sie bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auch auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen, obwohl die Überbrückungsfunktion eines Sozialplans auf die Zukunft gerichtet ist. Die Gründe für eine Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer rechtfertigen es aber nicht, von dieser die Zeiten von Erziehungsurlaub (Elternzeit) auszunehmen. Insoweit ist der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien eingeschränkt, weil der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG (Ehe und Familie, Pflege und Erziehung der Kinder) berührt ist. Eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen des Geschlechts liegt dagegen nicht vor, denn der Sozialplan erfaßte ausschließlich Frauen. BAG, 12.11.2002 - 1 AZR
58/02
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