Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

Arbeitsrecht

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit der Gesamtzusage entgegen; sie entsprechen sich im Wesentlichen.


BAG, 23.02.2016 - Az: 3 AZR 960/13

ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR960.13.0

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