Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind dem
Leiharbeitnehmer allein die Vertragsbedingungen als die in seinem
Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen nachzuweisen. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist auch im
AÜG nicht normiert.