Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung bei Busfahrern

Arbeitsrecht

Verträge zur Überlassung von Leiharbeitnehmern zwischen Verleiher und Entleiher sind unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern hat. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit solcher Verträge ist, dass kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt.

Ein Busunternehmen, das ausschließlich bei ihm angestellte Busfahrer an ein anderes Unternehmen zur dortigen Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, ohne damit eine eigene Dienst- oder Werkleistung zu erbringen, ist Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war zunächst bei der Tochtergesellschaft der Beklagten befristet als Busfahrer beschäftigt. Die gegen diese Befristung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage wurde in einem Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Osnabrück rechtskräftig abgewiesen.

Im Anschluss daran machte der Kläger im vorliegenden Prozess gegen die Muttergesellschaft das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu ihr geltend. Er berief sich darauf, dass es sich bei der Tochtergesellschaft mangels eigenen Busbetriebes und eigener Betriebsmittel um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handele.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass eine Erlaubnis zum Einsatz des Busfahrers bei der Muttergesellschaft nicht erforderlich sei, da beide Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat der Klage des Busfahrers stattgegeben.

Bei dem ausschließlichen Einsatz des Busfahrers bei der Muttergesellschaft hat es sich um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt. Liegt die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis nicht vor, fingiert das Gesetz ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb. Dieses besteht grundsätzlich unbefristet.

Einen die Anwendung des Leiharbeitsrechts ausschließenden Gemeinschaftsbetrieb zwischen beiden Unternehmen hat das Arbeitsgericht nicht angenommen. Die Beteiligung des Tochterunternehmens an dem von der Beklagten behaupteten Gemeinschaftsbetriebes hat sich lediglich auf das Zur-Verfügung-Stellen von Busfahrern beschränkt. Eine darüber hinausgehende erforderliche unternehmerische Zusammenarbeit zwischen beiden Unternehmen hat nach Überzeugung des Gerichtes nicht stattgefunden.


ArbG Osnabrück, 17.03.2015 - Az: 1 Ca 174/14

ECLI:DE:ARBGOSN:2015:0317.1CA174.14.0A

Quelle: PM des ArbG Osnabrück

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