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Anonyme Briefe und Strafanzeigen - Klage in Höhe von 1,5 Millionen EuroDie Arbeitgeberin führt
ein Krankenhaus mit mehr als 7000 Arbeitnehmern. Die beklagte Chefärztin
war dort seit Juli 2007 als in der Klinik und Poliklinik für Thorax-,
Herz- und Gefäßchirurgie (THG) tätig. Anfang Oktober kam
es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Klinikdirektor der THG, der beklagten
Chefärztin und weiteren Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin kündigte
das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin im November 2007 zum
Ende des Monats. Die Chefärztin erhob Kündigungsschutzklage;
die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis
zum 30. September 2008 endet.
Seit Ende Februar 2008 gingen
bei der Arbeitgeberin – teils anonyme – Beschwerden über Qualitätsmängel
und unklare Todesfälle ein. Im Juni bis August 2008 wurden bei der
Generalstaatsanwaltschaft Hamm mehrere anonyme Anzeigen gegen den Klinikdirektor
der THG wegen fahrlässiger Tötungsdelikte erhoben. Das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren gegen den Klinikdirektor wurde wegen erwiesener Unschuld
eingestellt.
Im Juni und Juli 2008 erhielten
Angehörige von Patienten, die im THG verstorben waren, anonyme Schreiben,
in denen ausgeführt wird, dass der Tod der Patienten vermeidbar gewesen
wäre. In einem anonymen Schreiben, das an den Südwestfunk Mainz
gerichtet war, sind 23 Fälle mit Komplikationen beschrieben worden.
Der Lebensgefährte
der Chefärztin gestand im September 2008 ein, Verfasser dieser anonymen
Schreiben gewesen zu sein.
Die Arbeitgeberin meint,
die anonymen Schreiben rührten ebenfalls von der beklagten Chefärztin
her. Die Informationen in den Schreiben habe allein sie besitzen können,
nicht aber ihr Lebensgefährte. Infolge der Berichterstattung, die
durch die anonymen Schreiben hervorgerufen worden sei, habe das Krankenhaus
einen dramatischen Rückgang der Patientenzahlen hinnehmen müssen.
Es sei ein Schaden von mindestens 3,7 Millionen Euro entstanden. Einen
Teilbetrag von 1,5 Millionen Euro fordert die Arbeitgeberin von beiden
Beklagten als Gesamtschuldner ein.
Die Beklagten sind der Auffassung,
es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anonymen Schreiben
und dem behaupteten Schaden. Die Patientenzahlen seien zurückgegangen,
weil die beklagte Chefärztin das Krankenhaus verlassen habe.
Das Arbeitsgericht Münster
hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin habe keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass tatsächlich ein Schaden
in Höhe von 1,5 Millionen Euro entstanden sei.
Das Landesarbeitsgericht
hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster bestätigt.
Es hat die Verantwortlichkeit der ehemaligen Chefärztin nicht klären
müssen, da bereits keine Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen
Verhaltens festzustellen ist. Der Lebensgefährte habe bei der Erstattung
der anonymen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und Polizei nicht damit
rechnen müssen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in dieser
Weise in die Öffentlichkeit tragen würden. Die Erstattung einer
Strafanzeige sei grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Verhalten,
das nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit (z.B. wider
besseres Wissen oder leichtfertig) ein kausales pflichtwidriges Verhalten
darstelle und zur Schadensersatzverpflichtung führen könne. Ob
und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, musste das Gericht
deshalb nicht entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht
hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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