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Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers während der Nachbindung des ArbeitgebersEin Arbeitgeber ist nach
seinem Verbandsaustritt an die vom Arbeitgeberverband bis zu diesem Zeitpunkt
geschlossenen Tarifverträge kraft Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG)
bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Tritt ein Arbeitnehmer
während dieser Zeit in die Gewerkschaft ein, die die Tarifverträge
geschlossen hat, wirken diese Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG
unmittelbar und zwingend. Eine vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung,
die Abreden unterhalb des Niveaus der Tarifverträge enthält,
wird damit durch die normative Wirkung der Tarifverträge verdrängt.
Diese Tarifgebundenheit hält so lange an, bis die Tarifverträge
- jeweils - enden.
Die beklagte Arbeitgeberin
war zum 31. Dezember 2005 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten.
Zu dieser Zeit wurden die Arbeitsverhältnisse in der Metallindustrie
tariflich durch das Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge
und der neuen Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
nach der Einführung des grundlegend neuen Entgeltrahmenabkommens (ERA)
beherrscht, die betrieblich zwischen dem 1. März 2005 und dem 29.
Februar 2008 umgesetzt werden sollten. Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit betrug in beiden Systemen 35 Stunden. Bereits im Sommer 2005
hatten zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten, darunter auch der nicht tarifgebundene
Kläger, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 Arbeitsverträge
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden unterzeichnet, die vom Kläger auch geleistet wurden. Ende
2005 wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die ua. die Führung
eines Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 40-Stunden-Woche vorsah. Im
Herbst 2007 machte der Kläger, der am 1. Juli 2006 in die IG Metall
eingetreten war, gerichtlich die Feststellung geltend, dass für sein
Arbeitsverhältnis insgesamt 13 Tarifverträge der Metallindustrie
Anwendung fänden, und begehrte überdies ua. die Gutschrift von
189,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Die Klage war in den Vorinstanzen
im Wesentlichen erfolgreich. Einige Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, in dem
weitgehend auf die bisherigen Tarifverträge verwiesen wurde, die wöchentliche
Arbeitszeit jedoch mit 40 Wochenstunden geregelt ist.
Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg.
Für die vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Feststellung der Geltung
der Metall-Tarifverträge fehlt dem Kläger spätestens seit
dem Abschluss des Haustarifvertrages das erforderliche Feststellungsinteresse.
Im Übrigen war zwar für die Zeit bis zu dessen Vereinbarung eine
wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden verbindlich,
da der Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft eine beiderseitige Tarifgebundenheit
im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG herbeigeführt hat. Dafür genügte
es, dass die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Gewerkschaftsbeitritt
im Wege der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG an den Tarifvertrag gebunden
war. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen zwei verschiedenen Bindungsarten.
Die vom Kläger auf diese Tarifverträge gestützte Klage auf
Verurteilung des Arbeitgebers zu einer von der 35-Stunden-Woche ausgehenden
Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto blieb jedoch erfolglos, weil die
Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto für eine Regelarbeitszeit
von 40 Wochenstunden getroffen worden ist. Wenn dem Kläger insofern
Arbeitsstunden nicht vergütet worden sind, die er geleistet hat, kann
er lediglich deren Vergütung verlangen, nicht aber deren „Einbringung“
als Guthaben in das anders geregelte Arbeitszeitkonto.
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