Im vorliegenden Fall hatte
ein Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers eine Bürgschaft über
den fast vierfachen Betrag seines Jahresgehalts gegeben um seinen Arbeitsplatz
zu erhalten. Zudem sollte der Arbeitnehmer mit einer Beteiligung von 25
Prozent Gesellschafter der GmbH werden. Da die GmbH jedoch bereits vor
Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmeldete kam es nicht mehr
zum Eintritt in die GmbH. Der Arbeitnehmer wurde dann später aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen und wollte diese Zahlungen zumindest
als Anschaffungskosten seiner - nicht zustande gekommenen - GmbH-Beteiligung
steuermindernd geltend machen. Das Gericht lehnte dieses Ansinnen ab, da
die angestrebte Gesellschafterstellung nicht mehr erreicht wurde. Somit
entfiel die Möglichkeit, die Zahlung als Anschaffungskosten zu deklarieren.
Auch eine Geltendmachung als Werbungskosten kam wegen des gleichzeitig
vereinbarten Eintritts in das Unternehmen als Gesellschafter nicht in Betracht.
Dass dieser wegen der Insolvenz nicht mehr vollzogen werden konnte, spielte
bei der steuerrechtlichen Beurteilung keine Rolle.
FG Berlin-Brandenburg, 16.3.2010
- Az: 6 K 1328/05