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Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesDer Arbeitgeber hat im
Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs.
2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht
zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Kläger war bei
der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum
30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte
führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende
teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung
mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität
schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine
Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem
Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer
hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes
Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf
ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings
nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft
und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte
personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz
in der parlamentarischen Beratung.
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