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Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine EntwicklungsredaktionNach § 106 Satz 1
GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch
den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die Klägerin ist seit
1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt.
Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag
haben die Parteien ua. geregelt:
„Der Verlag behält
sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben,
auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn
es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar
ist …“
Die Beklagte versetzte die
Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service-
und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren
Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene
Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung
in der Redaktion Reise/Stil.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Nach
dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine
Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen.
Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu
entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge
zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine
anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten
Produkte.
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