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Kein freier Mitarbeiter bei ausdrücklich vereinbartem Arbeitsverhältnis!
Sofern die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, so ist das Verhältnis auch als solches zu betrachten. Die Behauptung des Arbeitgebers, es liege eine freie Mitarbeit vor, genügt nicht, um einen für das Gegenteil sprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu widerlegen. 

LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - Az: 10 Sa 399/09