| Kein freier Mitarbeiter bei ausdrücklich vereinbartem Arbeitsverhältnis! |
| Sofern die Parteien ausdrücklich
ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, so ist das Verhältnis
auch als solches zu betrachten. Die Behauptung des Arbeitgebers, es liege
eine freie Mitarbeit vor, genügt nicht, um einen für das Gegenteil
sprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu widerlegen.
LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - Az: 10 Sa 399/09 |