Arbeitsort
wird nicht durch Zeitablauf konkretisiert!
Es besteht keine Beschränkung
des Direktionsrechts auf die politische Gemeinde, in der der Arbeitgeber
bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation unterhält, per
se. Es tritt auch allein durch Zeitablauf keine Konkretisierung der Arbeitspflicht
auf einen bestimmten Ort ein. Hierfür wären weitere Umstände
erforderlich, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht
in anderer Weise eingesetzt zu werden.