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Arbeitsort wird nicht durch Zeitablauf konkretisiert!

Es besteht keine Beschränkung des Direktionsrechts auf die politische Gemeinde, in der der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation unterhält, per se. Es tritt auch allein durch Zeitablauf keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort ein. Hierfür wären weitere Umstände erforderlich, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden.
LAG Niedersachsen, 21.8.2009  - Az: 10 TaBV 121/08
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