![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner ArbeitnehmerDie Pflicht jedes Vertragspartners,
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht
zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers
führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken,
die diese gegenüber Dritten, zB dem Versicherungsträger, erwerben
können. Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung
von Rechtspositionen der Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen
ist.
Der Kläger war ursprünglich
in der DDR im Bereich der „Carbochemie“ beschäftigt, die wegen extremer
gesundheitlicher Belastungen seit den 70er Jahren einer bergmännischen
Untertagetätigkeit gleichgestellt war. Durch Ministerratsbeschluss
der DDR vom 8. Februar 1990 wurde wegen der Umweltbelastung diese Braunkohleveredelung
eingestellt; im Frühjahr 1990 wurden erste Entlassungen eingeleitet.
Der Kläger arbeitete in anderen Bereichen und unterschiedlichen Funktionen
noch bis September 2000 im Betrieb weiter, danach war er arbeitslos. Nach
Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Mai 2003 Altersrente
mit einem Rentenabschlag von 18 %. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz
in Höhe des Rentenabschlags, weil diese es als seine Arbeitgeberin
versäumt habe, seine rentenrechtliche Gleichstellung mit Bergleuten
zu verfolgen.
Die Klage blieb in allen
drei Instanzen erfolglos. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin verneint, weil der Kläger
die gesetzlichen Voraussetzungen für keines der Verfahren erfüllt,
die zu keinen oder geringeren Rentenabschlägen hätten führen
können. Nach dem mit der deutschen Einheit geschaffenen Rentenüberleitungsgesetz
wäre eine Bergmannsrente nur in Betracht gekommen, wenn die Altersrente
des Klägers bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätte. Die europäischen
Verträge zu Kohle und Stahl (Montanunion-Verträge, MUV) sehen
Beihilfen grundsätzlich nur vor, wenn geänderte Absatzbedingungen
die Produktionseinschränkungen ausgelöst haben. Der Ministerrat
der DDR verfügte jedoch die Produktionseinstellung aus Umweltgründen
und zu einem Zeitpunkt, in dem die europäischen Verträge im Gebiet
der DDR noch gar nicht galten. Folgerichtig sind die zu dem MUV ergangenen
Richtlinien auch erst auf Maßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Juli
1990, also dem Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion Deutschlands,
begonnen wurden. Pflichten nach diesen Richtlinien kamen daher für
die beklagte Arbeitgeberin von vorneherein nicht in Betracht.
|