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Anspruch auf rauchfreien ArbeitsplatzDer Arbeitgeber hat nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte
beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat
der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften
so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass
der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt
ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 2 Abs. 1 Nr.
8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG)
verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.
Der Kläger ist als
Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig.
In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich,
der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird
geraucht.
Der Neunte Senat hat der
auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im
Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers
beruht auf § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal,
in dem der Kläger tätig ist, wird eine Gaststätte iSv. §
1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes betrieben. Dort ist es deshalb nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt
die ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische
Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber
sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit
verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08
- NJW 2008, 2409). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine
Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer
verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des
Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar.
Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.
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