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Gewerkschaftswerbung per E-MailEine tarifzuständige
Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen
mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber
den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die
Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen,
ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit.
Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die
kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein
von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit
zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten
Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden
wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte
der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen
Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens
auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft
ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen
seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs
oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.
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