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Anspruch auf Durchführung einer GefährdungsbeurteilungDer Arbeitgeber hat nach
§ 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB
hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften
so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass
der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit
geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Der Kläger reinigt
den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt
ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein
Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe.
Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur
besichtigt und bewertet.
Der Kläger verlangt
die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten
Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts
der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt-
und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem
Neunten Senat keinen Erfolg. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG
iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch
darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt.
Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien
und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1
ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und
Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss
die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden,
um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung
herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
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