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Raten-Abfindung vererbbar?
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen, nach der eine ratierlich zu zahlende Abfindung als Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll und dient diese vorrangig der Existenzsicherung des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Rentenbezug, so geht der Zahlungsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge auf die Erben über.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen von den Vertragsparteien als Abfindung bezeichnet haben. Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den sich aus dem Willen der Beteiligten ergebenden Zweck an.

LAG Düsseldorf, 2.5.2007 - Az: 7 Sa 1122/06