| Raten-Abfindung vererbbar? |
| Wurde zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen, nach der eine ratierlich
zu zahlende Abfindung als Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers
in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll und dient
diese vorrangig der Existenzsicherung des Arbeitnehmers für die Zeit
bis zum Rentenbezug, so geht der Zahlungsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers
nicht durch Erbfolge auf die Erben über.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen von den Vertragsparteien als Abfindung bezeichnet haben. Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den sich aus dem Willen der Beteiligten ergebenden Zweck an. LAG Düsseldorf, 2.5.2007 - Az: 7 Sa 1122/06 |