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Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?Erlischt der bisherige
Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das
Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht
fortgesetzt werden kann.
Der Kläger war bei
der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Komplementärin war die K
Verwaltungs GmbH, einzige Kommanditistin die M GmbH. Diese beiden Gesellschafter
der K GmbH & Co. KG vereinbarten, dass die K Verwaltungs GmbH austreten
und ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die M GmbH
übergehen solle. Die M GmbH wurde gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin
der K GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer
beiden Gesellschafter erlosch. Zuvor hatte sie den Kläger - wie die
übrigen Arbeitnehmer - darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis
auf die M GmbH übergehe. Dem könne er nach § 613a Abs. 6
BGB schriftlich widersprechen. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis
jedoch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der K GmbH & Co. KG automatisch
enden. Der Kläger widersprach, hielt jedoch später diesen Widerspruch
für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH, nunmehr H GmbH.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht
ohne Erfolg. Seine Revision führte zu der Feststellung, dass zwischen
ihm und der H GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger
konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg nach § 613a
BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche
Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht
als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.
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