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Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern
Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.

BGH, 19.4.2007 - Az: I ZR 92/04