| Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern |
| Nach § 8 Abs. 2 UWG
werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters,
die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn
die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.
BGH, 19.4.2007 - Az: I ZR 92/04 |