| Wenn der Arbeitnehmer durch Wettbewerbsverbot belastet ist |
| Ein Unternehmer, der durch
Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Mitarbeiters,
dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten
nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt,
ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb
unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss.
BGH, 11.1.2007 - Az: I ZR 96/04 |